Wenn sich der Beschuldigte über das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen im Irrtum befunden hat, ist dieser Irrtum zwar nicht entschuldbar, doch fällt dem Beschuldigten, als juristischem Laien, nur ein geringfügiges Verschulden subjektiv dann zur Last, wenn das in der freien Landschaft errichtete Gebäude so situiert ist, dass es geländebedingt nicht einsehbar und daher für das Landschaftsbild kaum von Bedeutung ist und der durch den eingereichten Zubau verunstaltete Baukörper das Landschaftsbild kaum beeinträchtigt, sodass mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden kann.