RS UVS Steiermark 2002/06/03 303.17-17/2001

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Veröffentlicht am 03.06.2002
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Rechtssatz

Wird eine bauliche Anlage fortgesetzt benützt, obwohl ihre Benützung wegen Fehlens der Benützungsbewilligung untersagt worden war, liegt ein einziges fortgesetztes Delikt vor. Daher erfasst die hiefür verhängte Strafe sämtliche Tathandlungen bis zur Zustellung des betreffenden Straferkenntnisses. Wird daher ein Straferkenntnis wegen "Benützung trotz rechtskräftigem Untersagungsbescheid nach § 118 Abs 2 Z 11 Stmk BauG" erlassen, kann für den Benützungszeitraum bis zu seiner Zustellung keine zweite Strafe wegen "Benützung ohne Benützungsbewilligung nach § 118 Abs 1 Z 6 Stmk BauG" verhängt werden. Dies gilt auch dann, wenn die im zweiten Straferkenntnis angeführte Tatzeit zwar nach der Tatzeit liegt, die im ersten Straferkenntnis angeführt ist, jedoch einen Zeitraum vor dem Zeitpunkt der Zustellung des ersten Straferkenntnisses nennt. Abgesehen davon ist die Benützung ohne Benützungsbewilligung von Beginn der Benützung an strafbar, also (auch) ohne bescheidmäßige Untersagung der Benützung. Da gegen beide Straferkenntnisse berufen wurde und das erste Straferkenntnis (wegen Benützung trotz rechtskräftigem Untersagungsbescheid) zu bestätigen war, musste die zweite Bestrafung wegen der tatzeitlichen Erfassungswirkung durch das erste Straferkenntnis behoben werden.

Schlagworte
Benützung Benützungsbewilligung Benützungsuntersagung fortgesetztes Delikt Straferkenntnis Erfassungswirkung Doppelbestrafung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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