RS UVS Kärnten 2002/06/06 KUVS-131-132/6/2002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.06.2002
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Rechtssatz

Wenn zwei Arbeitnehmer auf einer Baustelle der Gesellschaft, in welcher der Beschuldigte handelrechtlicher Geschäftsführer ist, am Dach eines Hauses, welches eine Neigung von ca. 32o bis 38o sowie eine Traufenhöhe von ca. 5,50 m aufweist, geringfügige Dachreparaturarbeiten durchführen, die Arbeitnehmer trotz der ihnen zur Verfügung gestellten Sicherheitsgeschirre nicht angeschnallt waren, weiters während der gesamten Zeit ihrer Arbeit nicht mittels Sicherheitsseil, Karabiner, Falldämpfer und Seilkürzer angeseilt waren und auch keine sonstige Absturzsicherungen vorhanden waren, wobei das innerbetriebliche Kontrollsystem in der Gesellschaft ist dergestalt organisiert war, dass die Arbeitnehmer regelmäßig hinsichtlich der Erfordernisse der Einhaltung von arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen belehrt wurden und auch Schulungen von externen Beratern stattfanden, so ist der Beschuldigte verwaltungsstrafrechtlich trotzdem verantwortlich, weil zu den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem jedoch die bloße Erteilung von Weisungen bzw. die Bereitstellung der erforderlichen Schutzausrüstung nicht ausreicht, um unter vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften aus gutem Grund erwarten zu lassen. Um von einem wirksamen Kontrollsystem sprechen zu können, bedarf es auch der Überwachung der erteilten Weisung auf deren Befolgung. (Berufung des Arbeitsinspektorates Folge gegeben)

Schlagworte
Arbeitnehmer, Arbeitnehmerschutz, Bauarbeiten, Dach, Dacharbeiten, Dachneigung, Traufenhöhe, Dachreparaturarbeiten, Sicherheitsgeschirr, Sicherheitsseil, Karabiner, Absturzsicherung, Kontrollsysteme, Schutzausrüstung, Weisung, Schulung, Überwachung der Weisungen, Arbeitsinspektorat
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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