RS UVS Kärnten 2002/06/10 KUVS-383-384/3/2002

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Veröffentlicht am 10.06.2002
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Rechtssatz

Bei den Übertretungen gemäß §§ 7 Abs 2 Z 8, § 27 Abs 1 Z 1 GGBG handelt es sich um Unterlassungsdelikte mit dem Vorwurf, bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen nicht getroffen zu haben. Bei solchen Delikten ist der Tatort dort anzunehmen, wo der Täter handeln sollte. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon im Zusammenhang mit den Übertretungen der Arbeitszeitvorschriften ausgesprochen, dass dieser Ort dann, wenn solche Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgt sind, im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens zusammen fällt. Dieser Grundsatz wurde auch auf die Übertretungen anderer Arbeitnehmerschutzbestimmungen angewendet; es ist nicht zu erkennen, warum er nicht auch für Unterlassungsdelikte nach dem GGBG gelten  sollte (VwGH vom 20.09.2000, 2000/03/0071). (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Gefahrengut, Gefahrenguttransport, Unterlassungsdelikte, Tatort, Handlungspflicht des Täters
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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