RS UVS Kärnten 2002/06/13 KUVS-986-987/9/2001

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Veröffentlicht am 13.06.2002
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Rechtssatz

Kommt es zwischen dem vom Beschuldigten gelenkten LKW zu einer Streifung zwischen dem linken Außenspiegel des Beschuldigten-LKW´s und des linken Außenspiegels eines anhaltenden LKW´s wodurch das Glas des Außenspiegels des anhaltenden LKW´s zu Bruch ging, so handelt es sich dabei um einen Verkehrsunfall mit Sachschaden, der für den Beschuldigten wahrnehmbar war und die Meldpflicht nach § 4 Abs 1 und Abs 5 StVO auslöst.

Schlagworte
Verkehrsunfall, LKW, LKW-Streifung, Außenspiegelstreifung, Meldung, Meldepflicht, Sachschaden, Verkehrsunfall mit Sachschaden, Wahrnehmbarkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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