RS UVS Steiermark 2002/06/14 30.8-26/2002

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Veröffentlicht am 14.06.2002
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Rechtssatz

Die von der Erstbehörde vorgenommene Berichtigung ihrer unrichtigen Umrechnung der Strafbeträge von Schilling in Euro (hier: S 10.000 seien "? 218,02") war wegen der Offensichtlichkeit des Fehlers zulässig. So ging aus dem berichtigten Straferkenntnis hervor, dass die Geldstrafe zum Zeitpunkt seiner Erlassung noch in Schillingbeträgen anzugeben war, und dass es sich bei den Geldstrafen von S 10.000 nur um Mindeststrafen nach § 27 GGBG handelte. Damit war erkennbar, dass die Schillingbeträge der Geldstrafen (und nicht die Eurobeträge) als maßgebliche Grundlage für die Umrechnung herangezogen wurden, zumal zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses eine Angabe der Strafen in Euro noch gar nicht erforderlich gewesen ist. Weiters war die Umrechnung in Euro dermaßen falsch, dass diese Unrichtigkeit auch einem deutschen Gewerbetreibenden, der mit Österreich Geschäftsbeziehungen unterhält und das Umrechnungsverhältnis von D-Mark in Schilling kennen musste, auf einen Blick auffallen konnte. Der Umrechnungskurs von Schilling bzw D-Mark in Euro war bei Erlassung des Straferkenntnisses längst bekannt und wurde an einer anderen Stelle seines Spruches auch richtig angeführt (je ein Tag Freiheitstrafe wurde gleich S 200 bzw "? 14,53" angerechnet). Gerade diese eine richtige Umrechnung machte die Fehlerhaftigkeit der anderen Umrechnungen deutlich erkennbar, zumal es nur einen einzigen Umrechnungskurs gibt und die fehlerhaften Umrechnungen mit ins Auge springender Deutlichkeit vom dargestellten richtigen Währungsverhältnis abwichen.

Schlagworte
Berichtigung Eurobeträge Umrechnung Offensichtlichkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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