RS UVS Kärnten 2002/06/17 KUVS-848/6/2001

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Veröffentlicht am 17.06.2002
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Rechtssatz

Die Verwaltungsvorschrift des § 61 Abs 1 erster Satz StVO wird vom Lenker eines Fahrzeuges dadurch verletzt, dass die Ladung in nicht entsprechender Art verwahrt wurde. Bei der Außerachtlassung der Pflichten zur Verwahrung einer Ladung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Es genügt bloßes Zuwiderhandeln. Eine konkrete Gefahr muss damit nicht verbunden sein. Die Verletzung dieser Vorschrift liegt insbesondere dann vor, wenn ein Hund als Ladung in einem Fahrzeug so mangelhaft verwahrt ist, dass das Tier vom Fahrzeug auf die Straße springen konnte und dadurch ein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet, behindert oder belästigt wurde.

Schlagworte
Ladung, Hundeladung, Hundeverwahrung, Hundetransport, Gefährdung, Verkehrsteilnehmergefährdung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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