RS UVS Steiermark 2002/06/25 40.1-1/2002

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Veröffentlicht am 25.06.2002
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Rechtssatz

Der 6. Abschnitt des AVG über Ordnungs- und Mutwillensstrafen enthält keine besondere Regelung über die Behördenzuständigkeit. Daher ist für die Verhängung einer derartigen Strafe diejenige Behörde zuständig, bei der die Ordnungswidrigkeit gesetzt oder deren Tätigkeit mutwillig in Anspruch genommen worden ist. Wird daher eine Eingabe ausdrücklich an den Landeshauptmann als wasserrechtliche Oberbehörde gerichtet, ist zur Verhängung einer Mutwillensstrafe nach § 35 AVG auch dann nur der Landeshauptmann zuständig, wenn sich die Eingabe über die Vorgangsweise einer Bezirkshauptmannschaft beschwert und beantragt, dass die Oberbehörde die Bezirkshauptmannschaft zur Vornahme bestimmter Verfahrenshandlungen anweise. Daran änderte auch die Weiterleitung der Eingabe nach § 6 AVG an die Bezirksverwaltungsbehörde nichts, da eine rechtmäßige Weiterleitung zumindest ein vorheriges Ergründen des eigentlichen Willens des Antragstellers erfordert hätte. Somit war die von der Bezirkshauptmannschaft verhängte Mutwillensstrafe mangels Zuständigkeit zu beheben.

Schlagworte
Mutwillensstrafe Zuständigkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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