RS UVS Kärnten 2002/06/25 KUVS-1176-1177/9/2001

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Veröffentlicht am 25.06.2002
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Rechtssatz

Wurde dem Beschuldigten der Führerschein entzogen, kann ihm die Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs 1 FSG des Nichtmitführens des Führerscheines nicht zur Last gelegt werden. (Teilweise Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Führerschein, Führerscheinentzug, Mitführen des Führerscheines, Nichtmitführen des Führerscheines
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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