RS UVS Steiermark 2002/07/01 30.16-72/2002

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Veröffentlicht am 01.07.2002
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Rechtssatz

Liegt ein mit "Ankunftszeit 12.15 Uhr" richtig entwerteter Parkschein bei der zweiten Fahrzeugbeobachtung um 12.19 Uhr nicht mehr im Fahrzeug, stellt dies keine Hinterziehung der Parkgebühr nach § 6 Abs 1 und § 2 Stmk ParkGebG dar, sondern einen Verstoß nach § 3 Abs 1 der Grazer ParkGebV iVm § 6 Abs 2 Stmk ParkGebG, wonach (richtig entwertete) Parkscheine deutlich sichtbar im mehrspurigen Kraftfahrzeug hinterlegt sein müssen (und gemäß dieser Bestimmung erst nach ihrem Ablauf zu entfernen sind). So ist die Parkgebühr nach § 4 Abs 2 Grazer ParkGebVO bereits durch die richtige Entwertung des Parkscheines entrichtet. Allerdings ist das Unterlassen der Hinterlegung des Parkscheines im schwereren Vorwurf, die Parkgebühr wegen Parkens "ohne gültigen Parkschein" hinterzogen zu haben, enthalten. Somit kann der UVS ein solches Verwaltungsstrafverfahren nicht schon deshalb einstellen, weil der Vorhalt, die Parkgebühr mangels eines gültigen Parkscheines hinterzogen zu haben, beim bloßen Abhandenkommen des richtig entwerteten Parkscheines unzutreffend ist. In diesem Fall hat der UVS den Spruch des Straferkenntnisses auch außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist dahingehend zu modifizieren, dass der Vorwurf der Abgabenhinterziehung fallengelassen wird und das (beweisbare) Verschwinden des Parkscheines der anderen Bestimmung des§ 3 Abs 1 Grazer ParkGebV iVm § 6 Abs 2 Stmk ParkGebG zu unterstellen ist.

Schlagworte
Parkgebühren Parkschein Hinterziehung Entfernung Sache Spruchabänderung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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