RS UVS Kärnten 2002/07/01 KUVS-1082/2/2002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.2002
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Rechtssatz

Hat der Beschuldigte als wartepflichtiger Lenker eines Kombi den Lenker eines Motorrades zum unvermittelten Bremsen und zum Ablenken seines Fahrzeuges genötigt, obwohl er aufgrund des Vorrangzeichens "Vorrang geben" keinen Vorrang gehabt hat, wodurch es zu einem Verkehrsunfall gekommen ist, so ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Im Übrigen ist ein Vorrangfall auch dann gegeben, wenn zwar eine nachträgliche Berechnung ergibt, dass die Fahrzeuge nicht zusammengestoßen wären, wenn jedes Fahrzeug mit der von ihm eingehaltenen Geschwindigkeit weitergefahren wäre, der Vorrangberechtigte aber unter dem Eindruck der augenblicklichen Verkehrssituation Maßnahmen zur Verhinderung eines Zusammenstoßes trifft, die vom Standpunkt eines sorgfältigen Lenkers aus geboten erscheinen. Überdies ist der Vorrang nicht auf die ursprünglich eingehaltene Fahrlinie bzw. den eingehaltenen Fahrstreifen eingeschränkt, sondern erstreckt sich auf die gesamte Fahrbahnbreite und ist ein allfälliges Mitverschulden des Unfallgegners bei Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit einer Vorrangverletzung nicht von Relevanz. Dies ergibt sich daraus, dass eine Vorrangverletzung auch ohne Eintritt eines Verkehrsunfalles vorliegen kann.

Schlagworte
Vorrang, Vorrangverletzung, Vorrangverletzungsfall, Verkehrssituation, Lenker, Wartepflicht, wartepflichtiger Lenker, Motorrad, unvermitteltes Bremsen, Ablenken, Verkehrsunfall, Fahrlinie, Fahrstreifen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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