RS UVS Salzburg 2002/07/04 5/11316/2-2002nu

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Veröffentlicht am 04.07.2002
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Rechtssatz

Die Verbringung von Abfällen, die einer Notifizierungspflicht nach dem Abfallwirtschaftsgesetz AWG, BGBl 325/1990 idgF unterliegen, ohne entsprechende Bewilligung des Umweltministers ist gemäß § 39 Abs 1 lit b Z 23 AWG strafbar. Adressat dieser Vorschrift ist diejenige Person, die die entsprechende Bewilligung zu erwirken hat, also das verbringende Unternehmen. Strafbar ist daher der Verantwortliche des Unternehmens, nicht jedoch der Lenker des Kraftfahrzeuges.

Schlagworte
Strafbar gemäß § 39 Abs 1 lit b Z 23 AWG ist der Verantwortliche eines Unternehmens, nicht jedoch der Lenker des Kraftfahrzeuges
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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