RS UVS Steiermark 2002/07/10 30.3-36/2002

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Veröffentlicht am 10.07.2002
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Rechtssatz

Die zeitabhängige Maut ist nicht schon deshalb nicht nach § 7 BStFG entrichtet, weil bei der angebrachten Jahresvignette bereits das Sicherheitsmerkmal "Adler" zum Vorschein kommt. So lässt sich weder aus dem BStFG noch aus der MautO entnehmen, wann eine Vignette ungültig ist bzw bei Auslösung welcher Merkmale dies angenommen werden muss. Der Normadressat hat sich bei der Entrichtung der Mautordnung nur nach den Bestimmungen des BStFG und der MautO zu orientieren und ist nicht verpflichtet, weitere Quellen wie Literatur, Internetseiten bzw den Text der ÖSAG-Homepage zu konsultieren. Da die Vignette im konkreten Fall weder eingerissen noch in ihrem Umfang beschädigt war - das Wort "ungültig" war nicht ersichtlich - bestand kein Anlaß, ihr die Gültigkeit abzusprechen. Somit erübrigten sich Erhebungen, warum das Sicherheitsmerkmal "Adler" in Erscheinung trat.

Schlagworte
Mautvignette Entrichtung Ungültigkeit Sicherheitsmerkmal Adler Rechtsquellen Erkundigungspflicht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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