Im Fall des Einschreitens eines Organes der Zollwacheabteilung Salzburg besteht gemäß § 85 a Abs 1 Z 2 ZollR-DG die Möglichkeit einer Berufung wegen behaupteter Rechtsverletzung durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt durch ein Zollorgan. Die Möglichkeit dieses Rechtsbehelfes besteht seit 1. Juli 1998 nicht nur in eigentlichen Zollangelegenheiten, sondern gemäß § 2 Abs 1 ZollR-DG auch in Angelegenheiten anderer Geldleistungen, deren Vollziehung der Zollverwaltung übertragen ist. Vorliegend ist das einschreitende Zollwacheorgan in Anwendung des Straßenbenützungsabgabegesetzes, BGBl Nr 629/1994, eingeschritten. Für die Erledigung der vorliegenden Beschwerde war somit nicht der Unabhängige Verwaltungssenat Salzburg sondern gemäß § 85a Abs 2 ZollR-DG das Hauptzollamt Innsbruck zuständig.