RS UVS Salzburg 2002/07/26 6/10113/15-2002nu

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Veröffentlicht am 26.07.2002
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Rechtssatz

Im Fall des Einschreitens eines Organes der Zollwacheabteilung Salzburg besteht gemäß § 85 a Abs 1 Z 2 ZollR-DG die Möglichkeit einer Berufung wegen behaupteter Rechtsverletzung durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt durch ein Zollorgan. Die Möglichkeit dieses Rechtsbehelfes besteht seit 1. Juli 1998 nicht nur in eigentlichen Zollangelegenheiten, sondern gemäß § 2 Abs 1 ZollR-DG auch in Angelegenheiten anderer Geldleistungen, deren Vollziehung der Zollverwaltung übertragen ist. Vorliegend ist das einschreitende Zollwacheorgan in Anwendung des Straßenbenützungsabgabegesetzes, BGBl Nr 629/1994, eingeschritten. Für die Erledigung der vorliegenden Beschwerde war somit nicht der Unabhängige Verwaltungssenat Salzburg sondern gemäß § 85a Abs 2 ZollR-DG das Hauptzollamt Innsbruck zuständig.

Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Zollrecht; für die Erledigung der Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt durch ein Zollorgan ist nicht der örtlich zuständige Unabhängige Verwaltungssenat, sondern gemäß § 85a Abs 2 ZollR-DG das örtlich zuständige Hauptzollamt zuständig
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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