RS UVS Niederösterreich 2002/08/06 Senat-BL-01-0071

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Veröffentlicht am 06.08.2002
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Rechtssatz

Hat die Behörde trotz Kenntnis einer zustellfähigen Adresse des Berufungswerbers nicht einmal versucht, ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten, dann hat sich die Strafverfolgung nicht als unmöglich erwiesen, sodass die gemäß § 37a Abs 1 VStG eingehobene vorläufige Sicherheit nicht für verfallen erklärt werden darf.

Achtung: Keine einheitliche UVS NÖ-Judikatur (abweichend zB Senat-BL-01-0056).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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