RS UVS Tirol 2002/08/22 2002/14/105-2

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Veröffentlicht am 22.08.2002
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Rechtssatz

Bei der Erlassung einer Kurzparkzonen Verordnung, die auch den Bereich des Bezirksgerichtes Kufstein umfasst, wurde die Rechtsanwaltskammer nicht angehört. Es liegt dennoch kein Verstoß gegen das Anhörungsrecht nach § 94 Abs 1 lit b Z 2 StVO vor, weil in einer Entfernung von ca. 100 bis 300 Meter vom Sitz des Bezirksgerichtes Kufstein die Tiefgarage Arkadenplatz und der oberirdische Parkplatz Sappl vorhanden sind, überdies können seit 1.10.1994 Firmen und damit auch Anwälte in den Genuss von Ausnahmeregelungen nach § 43 StVO gelangen.

Schlagworte
Rechtsanwaltskammer, Tiefgarage, Ausnahmeregelungen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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