RS UVS Kärnten 2002/08/29 KUVS-248/2/2002

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Veröffentlicht am 29.08.2002
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Rechtssatz

Da das AVG in der Fassung, wie es am 1.1.1999 in Kraft getreten ist, Beteiligten die Möglichkeit einräumt, juristische Personen zu bevollmächtigen, konnte der beschuldigte Lenker seinen Arbeitgeber Firma A GmbH wirksam Vollmacht erteilen, sodass ein Einspruch gegen die Strafverfügung wirksam erhoben worden ist. Die Fassung des § 10 Abs 1 AVG ab 1.1.1999 ermöglicht die Bevollmächtigung einer juristischen Person. (Behebung des erstinstanzlichen Bescheides)

Schlagworte
Strafverfügung, Bevollmächtigung, Neuregelung des AVG, Bevollmächtigung einer juristischen, Person, Vollmacht, Einspruch, wirksamer Einspruch
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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