RS UVS Kärnten 2002/08/30 KUVS-1078/4/2002

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Veröffentlicht am 30.08.2002
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Rechtssatz

Gemäß § 14 Abs 3 Führerscheingesetz ist im Falle des Abhandenkommens des Dokumentes bei der Behörde oder bei der nächsten Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich Anzeige zu erstatten. Die Bestätigung über diese Anzeige berechtigt zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur Ausstellung des neuen Dokumentes, jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom Tag des Abhandenkommens. Wird dem Beschuldigten der Führerschein drei Monate vor dem verfahrensgegenständlichen Vorfall gestohlen und führt er überdies keine Bestätigung über die erfolgte Diebstahlsanzeige mit, ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Schlagworte
Führerschein, Führerschein mitführen, Führerscheindiebstahl, Führerscheindiebstahlsanmeldung, Gendarmerie, Führerscheinabhandenkommen, Diebstahlsanzeigebestätigung, Führerscheindiebstahlsanzeigebestätigung, Führerscheinneuausstellung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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