RS UVS Kärnten 2002/09/03 KUVS-1295/2/2002

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Veröffentlicht am 03.09.2002
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Rechtssatz

Gemäß der Bestimmung des § 52b VStG ist im Verwaltungsstrafverfahren ein Übergang der Entscheidungspflicht iSd § 73 AVG nur in Privatanklagesachen und im landesgesetzlichen Abgabenstrafrecht vorgesehen. Wird der Beschuldigte jedoch im anhängigen Verfahren wegen Übertretung verkehrsrechtlicher Bestimmungen verwaltungsstrafrechtlich verfolgt, findet § 73 AVG keine Anwendung. (Zurückweisung des Devolutionsbegehrens)

Schlagworte
Devolution, Devolutionsantrag, Oberbehörde, Entscheidungspflicht, Privatanklagesache, Abgabenstrafrecht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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