RS UVS Kärnten 2002/09/04 KUVS-568/4/2002

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Veröffentlicht am 04.09.2002
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Rechtssatz

Verletzten sich der Beschuldigte als Motorradlenker und ein Fahrradlenker bei einem Zusammenstoß, suchen beide nach diesem Verkehrsunfall das Unfallkrankenhaus entsprechend einem Rat eines an der Unfallstelle anwesenden Arztes auf und verbleibt der verletzte Fahrradlenker im Unfallkrankenhaus während der Beschuldigte nach Hause fuhr und erst drei Tage später von dem Verkehrsunfall die Gendarmerie verständigte, so ist der Beschuldigte wegen Verletzung der Meldepflicht verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich auch dann, wenn ein Bediensteter des Unfallkrankenhauses dem Beschuldigten zwar erklärte, dass die Verständigung des Verkehrsunfalles durch das UKH erfolgen wird, jedoch der Beschuldigte in weiterer Folge im UKH sich nicht danach erkundigte, ob eine entsprechende Meldung durchgeführt wurde.

Schlagworte
Verkehrsunfall, Motorradfahrer, Radfahrer, Verkehrsunfall mit Verletzten, Unfallkrankenhaus, Meldung, Meldepflicht, Überprüfung der Meldepflicht, Gendarmerie, Polizei
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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