RS UVS Kärnten 2002/09/16 KUVS-215/6/2002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.2002
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Rechtssatz

War die Beschuldigte bis zur Anhaltung des von ihr gelenkten Fahrzeuges ruhig und kam erst durch die anschließende Amtshandlung in Erregung, so ist davon auszugehen, dass  sich die Beschuldigte vor der Anhaltung des von ihr gelenkten Fahrzeuges noch nicht in einem Zustand heftiger Gemütserregung befand, sodass eine Verletzung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmung nicht vorliegt. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Lenker, Lenkereigenschaft, körperliche Verfassung, geistige Verfassung, Fahrzeug, Fahrzeug beherrschen, Amtshandlung, Anhaltung, Gemütserregung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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