RS UVS Kärnten 2002/09/16 KUVS-1443/2/2002

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Veröffentlicht am 16.09.2002
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Rechtssatz

Gemäß § 174 Abs 3 lit b Z 2 Forstgesetz ist lediglich das unbefugte Aneignen von Pilzen im Walde (in einer Menge von mehr als 2 kg pro Tag) unter Strafe gestellt. Das bloße Faktum der Beförderung von Pilzen in einer Menge von mehr als 2 kg stellt daher kein tatbestandsbegründendes Verhalten gemäß § 174 Abs 3 lit b Z 2 Forstgesetz dar. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Forst, Pilze, Pilze sammeln, Wald, Pilzetransport, Pilzebeförderung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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