RS UVS Niederösterreich 2002/09/20 Senat-MD-01-0118

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Veröffentlicht am 20.09.2002
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Rechtssatz

Der lapidare Vorwurf, den behördlichen Auftrag, Bauarbeiten sofort einzustellen, nicht nachgekommen zu sein, stellt lediglich die rechtliche Wertung des nicht ausreichend dargestellten Sachverhaltes dar. Es ist daher notwendig, im Spruch des Straferkenntnisses auch die Arbeiten anzuführen, die zur Tatzeit durchgeführt wurden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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