RS UVS Kärnten 2002/09/23 KUVS-1088-1090/6/2002

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Veröffentlicht am 23.09.2002
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Rechtssatz

Wer als wartepflichtiger Lenker eines PKW einen anderen PKW-Lenker zu unvermitteltem Bremsen und zum Ablenken seines Fahrzeuges nötigt, obwohl er auf Grund des Vorrangzeichens "Vorrang geben" keinen Vorrang hatte, wodurch es zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden kam und es unterlässt sofort anzuhalten und ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall zu verständigen, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.1.2002, Zahl: AW 2002/02/0068-2, womit dem Antrag, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 23.9.2002,

Zahl: KUVS-1088-1090/6/2002, betreffend Übertretungen gemäß § 4 StVO 1960, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattgegeben wurde.

Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.1.2003, Zahl:

2002/02/0273-4, womit die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 23.9.2002, Zahl: KUVS-1088-1090/6/2002, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, abgelehnt wird.

Schlagworte
Lenker, PKW-Lenker, wartepflichtiger PKW-Lenker, Nötigung, Vorrangnötigung, Vorranginanspruchnahme, Vorrangzeichen, Verkehrsunfall, Meldung, Meldepflicht, Gendarmerie, Polizei
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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