RS UVS Kärnten 2002/09/27 KUVS-803/4/2002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2002
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Rechtssatz

Hängt der Beschuldigte seinem Gastgewerbebetrieb den Aushang hinsichtlich der Jugendschutzbestimmungen im ebenerdig gelegenen Thekenbereich aus, während sich im ersten Stock des Lokals, welcher äußerst gut von Gästen besucht war, sich kein Aushang mit Jugendschutzbestimmungen befand, ist der Beschuldigte vom verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf nach § 151 Abs 3 Gewerbeordnung befreit, weil vom Gesetzeswortlaut auszugehen ist, wonach an einer Stelle der Betriebsräume ein Anschlag anzubringen ist. D.h., der Gesetzgeber stellt im Gesetzestext bereits auf eine mögliche Vielzahl von Betriebsräumen ab und erachtete ungeachtet dessen den Aushang eines Anschlages an einer Stelle für ausreichend. Das bedeutet, dass der Gesetzgeber vom Gastgewerbetreibenden nicht verlangt, in jedem (möglichen) Betriebsraum einen Anschlag anzubringen. Das Wort "geeignet" kann sich auch nur an den Gastgewerbetreibenden und nicht an den Gast richten. D.h., für den Gastgewerbetreibenden und die in seinem Betrieb beschäftigten Personen muss die Stelle in den Betriebsräumen, an der ein Anschlag mit Jugendschutzbestimmungen angebracht ist, geeignet sein. Dies kann - wie gegenständlich - aus der Sicht des Gastes auch "die hinterste Ecke hinter der Theke" sein. Wenngleich sich dort Gäste (üblicherweise) nicht aufhalten, so ist aber doch davon auszugehen, dass - gerade dort - der Gastgewerbetreibende und bei ihm beschäftigte Personen aufhältig sind. Also muss zwangsläufig angenommen werden, dass es sich auch bei diesem für einen Gast möglicherweise dislozierten Platz um eine "geeignete Stelle" iSd § 151 Abs. 3 GewO 1994 handelt. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Jugendschutz, Jugendschutzbestimmungen, Aushang, Aushang der Jugendschutzbestimmungen, Gastgewerbe, Gastgewerbebetrieb, Betriebsräume, Anschlag, Gastgewerbetreibender, Theke, Lokal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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