RS UVS Kärnten 2002/10/10 KUVS-K1-192/8/2002

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Veröffentlicht am 10.10.2002
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Rechtssatz

ISd § 9 Abs 2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden. Hat der Beschuldigte als Unternehmer als zur Vertretung nach außen Berufener iSd § 9 Abs 1 VStG den Zeugen A mit Bestellungsdekret vom 1.12.1999 - also noch vor dem verfahrensgegenständlichen Tatzeitpunkt - zum verantwortlichen Beauftragten iSd

§ 9 Abs 2 VStG bestellt und stimmte der Zeuge seiner Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten ausdrücklich und schriftlich zu, ist von einer rechtswirksamen verwaltungsstrafrechtlichen Delegation durch den Beschuldigten an A auszugehen und ist der beschuldigte Unternehmer verwaltungsstrafrechtlich exkulpiert. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Gütertransport, Unternehmer, verantwortlicher Beauftragter, Zustimmung des verantwortlich Beauftragten, Bestellung zum verantwortlich Beauftragten
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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