RS UVS Salzburg 2002/10/14 3/13029/6-2002th

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Veröffentlicht am 14.10.2002
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Rechtssatz

Gemäß § 61 Abs 1 StVO ist die Ladung am Fahrzeug so zu verwahren, dass ein sicherer Betrieb nicht beeinträchtigt, niemand gefährdet, behindert oder belästigt und die Straße weder beschädigt noch verunreinigt wird. Die Einhaltung dieser Bestimmung liegt primär in der Verantwortung des Lenkers. Sie beinhaltet auch, dass sich der Lenker davon überzeugt, dass sich auf der Ladefläche oder dem eigentlichen Ladegut nicht auch noch lose Steine oder sonstige ungesicherte Teile, welche herabfallen können, befinden.

Schlagworte
§ 61 Abs 1 StVO; Verantwortung des Lenkers bei der Verwahrung der Ladung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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