RS UVS Niederösterreich 2002/10/16 Senat-PP-01-0084

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Veröffentlicht am 16.10.2002
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Rechtssatz

Gemäß § 13 Abs 3 GGBG hat der Lenker bei der Beförderung die im § 7 Abs 2 Z 7 angeführten Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände mitzuführen.

 

Die Verpflichtung des Lenkers beschränkt sich darauf, die ihm übergebenen Begleitpapiere mitzuführen, er haftet nicht für den mangelhaften Inhalt ihm übergebener schriftlicher Weisungen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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