RS UVS Steiermark 2002/10/18 30.2-54/2002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2002
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Rechtssatz

Eine ungerechtfertigte Ordnungsstörung nach § 81 Abs 1 SPG durch das Schreien der Worte mittels Megaphon "Achtung, Achtung, das ist keine Polizei, Scheiss Baustelle, das ist ein Verbrechen, wollt ihr mein Haus abgraben" ist entschuldigt, wenn sich die betreffende - bereits in einem jahrelangen Streit befindliche - Person in ihrer Bewegungsfreiheit beeinträchtigt fühlt, weil die Baustelle bzw deren Absicherung großflächiger als bewilligt eingerichtet ist und kein behinderungsfreies Gehen am Gehsteig ermöglicht. Da eine ungerechtfertigte Ordnungsstörung nach § 81 Abs 1 SPG ein erhebliches Unrecht, nämlich ein besonderes rücksichtsloses Verhalten, voraussetzt, ist die aufgezeigte Konfliktsituation bei dieser Übertretung geeignet, den Entschuldigungsgrund der allgemein begreiflichen Entrüstung nach § 115 Abs 3 StGB zu bilden. Anderes gilt jedoch bei einer Anstandsverletzung und ungebührliche Lärmerregung nach § 1 erster und zweiter Fall Stmk. LGBl 158/75, da diese Übertretungen nicht das erhebliche Unrecht der besonders rücksichtslosen ungerechtfertigten Ordnungsstörung voraussetzen. Eine Anstandsverletzung und eine ungebührliche Lärmerregung können durch derartige Provokationen nicht entschuldigt werden, weshalb der Berufungswerber diese beiden Übertretungen schuldhaft begangen hat.

Schlagworte
Ordnungsstörung Anstandsverletzung Lärmerregung Entschuldigungsgrund begreifliche Entrüstung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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