RS UVS Niederösterreich 2002/10/21 Senat-GF-01-0019

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Veröffentlicht am 21.10.2002
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Rechtssatz

Gemäß § 366 Abs 1 Z 1 GewO begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

Gemäß § 1 Abs 1 Kraftfahrliniengesetz 1952 (KflG 1952) ist Kraftfahrlinienverkehr die regelmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen durch Personenkraftverkehrsunternehmer in einer bestimmten Verkehrsverbindung, wobei Fahrgäste an vorher festgesetzten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden können. Der Kraftfahrlinienverkehr ist ungeachtet einer etwaigen Verpflichtung zur Buchung für jedermann zugänglich. Gemäß § 1 Abs 3 KflG 1952 bedarf der Kraftfahrlinienverkehr nach Abs 1 einer Konzession.

 

Die Betreibung eines Kraftfahrlinienverkehrs ohne die erforderliche Konzession ist nicht nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, sondern nach dem Kraftfahrliniengesetz 1952 (§ 16) zu ahnden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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