RS UVS Vorarlberg 2002/11/11 3-15-01/02

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Veröffentlicht am 11.11.2002
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Rechtssatz

Die wegen Sturzgefährdung des Pflegeheimbewohners erfolgende Fixierung ist bei einer Gesamtbetrachtung als freiheitsentziehende Maßnahme zu werten, da diese Fixierung primär auf die Erzwingung eines "Hierbleibens" abzielt und nicht primär den Bewegungs- und Handlungsspielraum des Beschwerdeführers (zB zur Einnahme der Mahlzeiten im Speisesaal) erhöhen soll. Aus § 12 Pflegeheimgesetz ergibt sich, dass die Freiheitsbeschränkung entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nur das letzte Mittel zur Gefahrenabwehr darstellt. Vorallem durch ausreichend qualifiziertes Personal kann die Notwendigkeit von freiheitsentziehenden Maßnahmen in Pflegeheimen eingeschränkt werden. Das Verfahren vor dem UVS hat ergeben, dass infolge eines zu geringen Personalstandes im Pflegeheim eine angemessene Pflege des Beschwerdeführers nicht gewährleistet ist. Infolge dieses Personalstandes ist es nämlich offensichtlich erforderlich, den Beschwerdeführer täglich ungefähr 15 Stunden lang zu fixieren. Dies bedeutet nach den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen, dass der erhebliche Bewegungsdrang des Beschwerdeführers nicht ausreichend abgearbeitet werden kann und dass eine solche Einschränkung dieses Bewegungsdranges die psychische Spannung des Betroffenen erhöht und sein Wohlbefinden erheblich einschränkt.

Da die gegenständliche Beschränkung der Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers nicht im gegebenen Ausmaß erforderlich wäre, wenn im Pflegeheim ausreichendes Personal zur Verfügung stünde, ist seine Fixierung unverhältnismässig und daher rechtswidrig iS des Pflegeheimgesetzes. Dem Mangel personeller Ressourcen bei der Betreuung kommt für sich genommen keine rechtfertigende Wirkung für

Zwangsmaßnahmen zu.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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