RS UVS Kärnten 2002/11/14 KUVS-1083-1087/4/2002

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Veröffentlicht am 14.11.2002
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Rechtssatz

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründen zwar nicht nur äußere, auch für einen medizinischen Laien ohne weiteres sofort erkennbare Verletzungen die Verständigungspflicht nach § 4 Abs 2 StVO. Lässt vielmehr der Verlauf eines Verkehrsunfalles nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Eintritt äußerlich nicht (sofort) erkennbarer Verletzungen erwarten, so hat man sich durch Befragen der in Betracht kommenden Person nach einer allfälligen Verletzung eine diesbezügliche Gewissheit zu verschaffen. Sind allerdings keine Verletzungen erkennbar und wird die Frage nach Verletzungen verneinend beantwortet, so besteht keine Verständigungspflicht im Sinne des § 4 Abs 2 StVO; es wäre denn, die Frage wird an Personen gerichtet, von denen schon nach dem äußeren Anschein angenommen werden muss, dass sie nicht in der Lage sind, den Inhalt oder die Tragweite ihrer Erklärung zu erkennen (VwGH 20.9.1989, Zahl: 89/03/0021). Die Befragung einer am Unfall beteiligten Person, ob sie verletzt ist, erscheint - wenn deren Verletzung nicht schon äußerlich ohne weiteres erkennbar ist - auch deshalb geboten, weil zur Verwirklichung des Tatbildes der Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 2 zweiter Satz StVO auch das fahrlässige Nichtwissen von der Verletzung einer anderen Person genügt (VwGH 10.10.1990, Zahl: 90/03/0210). Ein fahrlässiges Nichtwissen über eine Verletzung eines Unfallsbeteiligten liegt u.a. dann nicht vor, wenn der Unfallsbeteiligte keine äußeren Verletzungen aufgewiesen hat und auch im Rahmen der Unfallsaufnahme den Beamten gegenüber das Vorliegen einer Verletzung verneint hat. (Teilweise Einstellung des Verfahrens).

Schlagworte
Verkehrsunfall, Verständigungspflicht, Verletzung, Unfallsbeteiligter, Wahrnehmung einer Verletzung, äußerliche Erkennbarkeit der Verletzung, Lebenserfahrung, erkennbare Verletzungen, medizinischer Laie, Verletzungserkundigung, äußere Verletzungen, Unfallsaufnahme, fahrlässiges Nichtwissen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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