RS UVS Niederösterreich 2002/11/20 Senat-MD-01-1308

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Veröffentlicht am 20.11.2002
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Rechtssatz

Steht eine Verkehrsfläche nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung für den Fußgänger- und/oder Fahrzeugverkehr zur Verfügung, dann ist sie eine Straße mit öffentlichem Verkehr.

 

Für die Wertung einer Straße als solche mit öffentlichem Verkehr kommt es nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, sondern darauf, dass die Verkehrsfläche von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann.

Für den Ausschluss des öffentlichen Verkehrs reicht das Anbringen einer Kette mit der Tafel ?Privatstraße? in keiner Weise aus, insbesondere deshalb, weil durch diese Maßnahme mangels durchgehender Absperrung keine abgeschlossene Fläche gebildet und die Benützung durch Fußgänger nicht ausgeschlossen wird. Erforderlich ist viel mehr ein allgemein sichtbares Benützungsverbot, allenfalls mit einem Hinweis auf die Eigenschaft als Privatstraße.

 

Durch die Tafel ?Privatstraße?, welche lediglich ein Eigentumsverhältnis ausdrückt, wird in keiner Weise ein Benützungsverbot zum Ausdruck gebracht.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird eine Straße dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht. Eine im Privateigentum stehende Straße ist nur dann nicht als Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen, wenn sie abgeschrankt ist oder ihre Benützung unter Hinweis auf ihre Eigenschaft als Privatstraße der Allgemeinheit ersichtlich verboten wird.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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