RS UVS Kärnten 2002/11/28 KUVS-1804/2/2002

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Veröffentlicht am 28.11.2002
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Rechtssatz

Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur ist das Vorliegen eines Berufungsverzichtes besonders streng zu prüfen und handelt es sich bei einem Rechtsmittelverzicht um eine unwiderrufliche Prozesserklärung. Unterschreibt jemand ein Schriftstück - gegenständlich Verzicht auf eine Berufung -, so ist davon auszugehen, dass er seinen Inhalt kennt und das Schriftstück vor Unterfertigung gelesen hat. Er kann sich nachträglich nicht rechtswirksam auf einen Irrtum oder auf eine mangelnde Anleitung durch die Behörde über die mit der Unterschrift verbundenen Rechtsfolgen berufen.

Schlagworte
Berufung, Berufungsverzicht, Prozesshandlung, unwiderrufliche Prozesshandlung, Rechtsmittelverzicht, Rechtsfolgen , Anleitung der Behörde, Unterschriftsirrtum, Irrtum
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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