RS UVS Kärnten 2002/12/03 KUVS-167/10/2002

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Veröffentlicht am 03.12.2002
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Rechtssatz

Die Verpflichtung des Aufgeforderten, sich der Atemluftuntersuchung zu stellen, dient der Sicherung des Beweises für das Vorliegen einer allfälligen Alkoholbeeinträchtigung und ist es nicht dem Belieben eines Aufgeforderten anheimgestellt, zu entscheiden, wann und unter welchen Bedingungen er sich dem Alkomatentest stellt. Es ist Sinn und Zweck der Regelung, den Betreffenden so rasch wie möglich der Untersuchung zuführen zu können, um die Möglichkeit der Verschleierung des Zustandes zu verhindern. Das Gesetz räumt daher einem Aufgeforderten nicht das Recht ein, die Bedingungen festzusetzen, unter denen er bereit wäre, sich der Untersuchung vorführen bzw. sich untersuchen zu lassen. Den erforderlichen Anordnungen von Organen der Straßenaufsicht ist unverzüglich Folge zu leisten, widrigenfalls eine Verweigerung der Pflicht, sich untersuchen zu lassen, vorliegt. Die Beförderung im Streifenwagen kann grundsätzlich nicht als unzumutbar angesehen werden. Eine Weigerung, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, liegt daher vor, wenn der Aufgeforderte einer solchen an ihn gerichteten Aufforderung tatsächlich keine Folge leistet - vorliegend die Aufforderung, mit dem Dienstfahrzeug auf den Gendarmerieposten zu fahren - und somit die Atemluftprobe praktisch verhindert.

Schlagworte
Alkohol, Alkotest, Alkotestverweigerung, Atemluft, Atemluftuntersuchung, Beweissicherung, Streifenwagen, Streifenwagenbeförderung, Zumutbarkeit, Unzumutbarkeit, Atemluftprobe
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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