RS UVS Steiermark 2002/12/04 30.10-102/2002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.12.2002
beobachten
merken
Rechtssatz

Die Verantwortlichkeit nach § 9 Abs 2 VStG "für den Bereich Fuhrpark, insbesondere für den technischen Zustand der Fahrzeuge" umfasst nicht die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der höchstzulässigen Gesamtgewichte durch die Beladung nach § 101 Abs 1 lit a iVm § 103 Abs 1 erster Satz KFG. Unter Beladung ist die Tätigkeit der Unterbringung der zu befördernden Güter im Fahrzeug und das Ergebnis dieser Tätigkeit zu verstehen, während unter Ladung die Güter selbst zu verstehen sind. Von der Ladung sind die auf dem Fahrzeug befindlichen Gegenstände zu unterscheiden, die zur vollständigen (technischen) Ausstattung eines Fahrzeuges gehören. Daher kann unter dem technischen Zustand eines Fahrzeuges nicht auch seine Ladung bzw der Vorgang der Beladung verstanden werden. Schließlich ist die Beladung der Kraftfahrzeuge im zehnten Kapitel des KFG geregelt, während sich die Bestimmungen über "Bauart und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge und Anhänger" im zweiten Abschnitt befinden.

Schlagworte
verantwortlicher Beauftragter Bestellung technischer Zustand Beladung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten