Die Strafbarkeit nach § 24 Abs 1 Z 5 lit a und b ArbIG setzt voraus, dass Personen ohne Arbeitgeberfunktion (zB betriebsfremde Personen) die Arbeitsinspektionsorgane am Betreten von Betriebsstätten und Arbeitsstellen gemäß § 4 hindern oder diese Organe bei der Durchführung von Besichtigungen gemäß § 4 behindern. Unter Arbeitsstellen nach § 2 Abs 3 ArbIG können nur solche gemeint sein, auf denen tatsächlich Arbeitnehmer beschäftigt werden, wenn auch nicht notwendigerweise zum Kontrollzeitpunkt. So diente die Kontrolle der Feststellung einer Übertretung nach § 87 Abs 3 BauV (Dacheindeckungsarbeiten ohne Absturzsicherungen) und gilt diese Verordnung nach der Legaldefinition in § 1 Abs 1 BauV für die Beschäftigung "von Arbeitnehmern" bei Ausführung von Bauarbeiten aller Art. Es war sicher nicht der Wille des Gesetzgebers, private Häuslbauer oder Landwirte, welche bei ihrem Eigenheim oder Hof selbst oder mit Nachbarschaftshilfe Arbeiten durchführen, der Kontrolle der Arbeitsinspektion zu unterwerfen. Wenn auch das Einschreiten des Arbeitsinspektors bereits beim Verdacht des Vorliegens einer Firmenbaustelle gerechtfertigt sein mag, erfordert die Bestrafung wegen Behinderung seiner Amtshandlung nach § 24 Abs 1 Z 5 lit a und b ArbIG den Nachweis im Verwaltungsstrafverfahren, dass es sich tatsächlich um eine Baustelle eines Unternehmens gehandelt hat.