RS UVS Salzburg 2002/12/17 7/11948/4-2002th

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Veröffentlicht am 17.12.2002
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Rechtssatz

In § 134 Abs 3c KFG sind keine zusätzlichen Tatbestandsmerkmale der Übertretung des § 102 Abs 3 5. Satz leg cit enthalten, sondern stellt diese Bestimmung eine besondere Verfahrensvorschrift für das durchzuführende Verwaltungsstrafverfahren dar. Das heißt, dass die Behörde im Strafverfahren das Vorliegen der in § 134 Abs 3c KFG vorgesehenen Verfahrenschritte (Feststellung der Übertretung bei einer Anhaltung gem. § 97 Abs 5 StVO, Anbot einer Organstrafverfügung, Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages) zu prüfen hat, bedeutet aber nicht, dass diese Punkte im Tatvorwurf als zwingend erforderliche Tatbestandsmerkmale vorzuwerfen sind.

Schlagworte
In § 134 Abs 3c KFG sind keine zusätzlichen Tatbestandsmerkmale der Übertretung des § 102 Abs 3 5. Satz leg cit enthalten, sondern stellt diese Bestimmung eine besondere Verfahrensvorschrift für das durchzuführende Verwaltungsstrafverfahren dar
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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