RS UVS Kärnten 2002/12/20 KUVS-1407-1413/4/2002

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Veröffentlicht am 20.12.2002
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Rechtssatz

Wer mehrere Ausländer als Hilfsarbeiter mit Stallbau- und Dacharbeiten  arbeitnehmerähnlich im Dienstleistungsbereich beschäftigt, obwohl ihm für diese Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) nicht erteilt, eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs 5) nicht ausgestellt worden ist und die Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis (§ 14a), einen Befreiungsschein (§ 15) oder eine Entsendebewilligung (§ 18 Abs 1) nicht besessen haben, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Der Hinweis des Beschuldigten, es handelt sich bei den Diensten der Ausländer und Nachbarschaftshilfe als Gefälligkeitsdienst schlägt dann nicht durch, wenn keine spezifische Bindung zwischen dem Beschuldigten und den verwendeten Ausländern besteht und der Beschuldigte mit den Ausländern nicht verwandt ist. Dass die Ausländer auf einer Zuhube des Beschuldigten wohnten und er des öfteren mit ihnen zusammentraf, ihnen auch kleinere Hilfestellungen zuteil werden ließ, vermag noch keine Qualifizierung als Gefälligkeitsdienst hervorzurufen.

Schlagworte
Ausländer, Ausländerbeschäftigung, Nachbarschaftshilfe, Gefälligkeit, Gefälligkeitsdienst, Verwandtschaft, Zuhube, Unentgeltlichkeit, Lohn
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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