RS UVS Oberösterreich 2002/12/30 VwSen-108703/7/Br/Ka

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Veröffentlicht am 30.12.2002
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Eine Wartezeit von 15 Minuten ist entscheidend für die Verwertbarkeit einer Atemluftmessung; dies insbesondere im Grenzbereich eines Messergebnisses.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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