RS UVS Steiermark 2003/01/09 30.11-112/2002

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Veröffentlicht am 09.01.2003
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Rechtssatz

Die Erleichterungen nach § 29b StVO für das Halten und Parken durch dauernd stark gehbehinderte Personen sehen keine generelle Ausnahme von der Bestimmung des § 8 Abs 4 StVO vor, wonach mit Fahrzeugen am Gehsteig nicht gehalten werden darf. Die Breite des Gehsteiges (angeblich ca 3 m) ist für das Halteverbot auf Gehsteigen (sofern es sich um kein Fahrrad handelt) irrelevant. Auch wenn die Behindertenparkplätze in der Nähe besetzt gewesen sein sollten, wäre der Berufungswerber nicht berechtigt gewesen, sein Fahrzeug rechtswidrig am Gehsteig zu halten, zumal die Teilnahme an der Bestattung eines Angehörigen keine Notstandssituation im Sinne des § 6 VStG darstellt. Auch konnte wegen des nicht nur geringfügigen Verschuldens keine Ermahnung nach § 21 VStG erteilt werden, zumal der Berufungswerber bereits zweimal wegen Halte- und Parkdelikten ermahnt worden war.

Schlagworte
Behindertenausweis Ausnahme Halteverbot Gehsteig Ermahnung Verschulden
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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