RS UVS Niederösterreich 2003/01/15 Senat-GD-03-3001

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Veröffentlicht am 15.01.2003
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Rechtssatz

Tatort bei der Übertretung des § 103 Abs 1 KFG ist nicht der Unternehmensstandort, sondern der Ort des ?Lenkens? des Fahrzeuges.

Zuletzt aktualisiert am
07.07.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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