Bei einer Fahrgeschwindigkeit von 100 km/h bzw. 70 km/h ist ein Abstand zwischen den Fahrzeugen von lediglich einigen Metern (1 - 5 "Fahrzeuglängen") als zu gering iSv § 18 Abs 1 StVO zu werten, da der Fahrzeugabstand nicht einmal mindestens die Länge des Reaktionsweges (im vorliegenden Fall: ca. 20 m bzw. ca. 30 m) betragen hat.