RS UVS Kärnten 2003/01/27 KUVS-1045-1051/8/2002

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Veröffentlicht am 27.01.2003
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Rechtssatz

Bei einer Fahrgeschwindigkeit von 100 km/h bzw. 70 km/h ist ein Abstand zwischen den Fahrzeugen von lediglich einigen Metern (1 - 5 "Fahrzeuglängen") als zu gering iSv § 18 Abs 1 StVO zu werten, da der Fahrzeugabstand nicht einmal mindestens die Länge des Reaktionsweges (im vorliegenden Fall: ca. 20 m bzw. ca. 30 m) betragen hat.

Schlagworte
Geschwindigkeit, Abstand, Fahrzeugabstand, Reaktionsweg, Reaktionslänge
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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