RS UVS Kärnten 2003/01/28 KUVS-748-749/2/2002

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Veröffentlicht am 28.01.2003
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Rechtssatz

Eine Bestrafung wegen verbotswidrigen Parkens nach § 23 Abs 2 StVO schließt die Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen Übertretung des § 23 Abs 1 StVO aus; denn die Bestimmung des § 23 Abs 1 StVO ist nur dann anwendbar, wenn das Halten und Parken an sich gestattet ist, und zwar weil einem solchen Verhalten weder die Bestimmung des § 23 Abs 2 StVO, indem ein Fahrzeug am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufgestellt wird, noch die im § 24 StVO normierten Halte- bzw. Parkverbote entgegenstehen (vgl. VwGH 18.12.1981, 81/02/0158). Daraus folgt, dass in den vorliegenden Fällen eine Bestrafung nach

§ 23 Abs 1 StVO nicht zulässig war, da der Beschuldigten jeweils eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 2 StVO zur Last gelegt wurde. (Teilweise Einstellung der Verfahren)

Schlagworte
Parken, verbotswidriges Parken, Fahrbahn, Fahrbahnrand, Halten, Halteverbot, Verwaltungsstrafe
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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