RS UVS Kärnten 2003/02/10 KUVS-1893/4/2002

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Veröffentlicht am 10.02.2003
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Rechtssatz

Die bloße Überlassung von Wohnräumen zum Gebrauch fällt nicht unter den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung. Wird allerdings - wie gegenständlich - nicht  nur Wohnraum überlassen, sondern stellt der Rechtsmittelwerber ein vollständig eingerichtetes Wohnhaus - mit Wohnräumen, Schlafzimmern, Sanitärräumen und eingerichteter Küche - zur Verfügung, ist von einer gewerbsmäßigen Gästebeherbergung auszugehen.  Dies umso mehr, als das Haus zu bestimmten Preisen vermietet wird, die Endreinigung Gas, Strom, Müllentsorgung und Ortstaxe inkludieren, woraus zwingend geschlossen werden kann, dass im Fall der Abreise der Gäste dieses Haus seitens des Vermieters gereinigt wird. Aufgrund dieses vorliegenden Erscheinungsbildes des Objektes - Feriendomizil in der Nähe von Schipisten bzw. Seen - sowie aufgrund der Tatsache, dass der Vermieter für eine ausreichende Beheizung der Wohnfläche sorgt, ist von einer gewerbsmäßigen Gästebeherbergung auszugehen.

Schlagworte
Gewerbe, Gastgewerbe, Gewerbebeherbergung, gewerbemäßige, Gästebeherbergung, Wohnraum, Wohnraumüberlassung, Wohnhaus, Beherbergung, Strom, Müll, Müllentsorgung, Endreinigung, Ortstaxe, Küche, Vermietung, Reinigung, Feriendomizil, Erscheinungsbild des Objektes
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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