RS UVS Oberösterreich 2003/02/12 VwSen-108821/2/Br/Pe

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Veröffentlicht am 12.02.2003
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Rechtssatz

Plötzlich einsetzende Wehen rechtfertigen die Anwendung des § 21 VStG im Falle der Missachtung einer Sperrlinie, um sich weiter vorne in der Kolonne einzureihen und um dadurch das Krankenhaus rascher zu erreichen - geringe Tatfolgen, geringes Verschulden.

Schlagworte
Geburtswehen, Vordrängen an Kreuzung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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