RS UVS Oberösterreich 2003/02/19 VwSen-340031/6/Br/Pe

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Veröffentlicht am 19.02.2003
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Rechtssatz

Bei der Klärung der Verschuldensfrage sind äußere Umstände - wie hier die Hochwassersituation im August 2002 - von Bedeutung. Ein bloßer Ordnungsverstoß rechtfertigt im Einzelfall eine Ermahnung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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