RS UVS Kärnten 2003/02/20 KUVS-591/2/2003

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Veröffentlicht am 20.02.2003
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Rechtssatz

Aus § 9 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 ergibt sich, dass Mautschuldner der Kraftfahrzeuglenker ist. Dem kann kein anderer Sinn beigemessen werden, als dass der Lenker vor Benützung einer mautpflichtigen Bundesstraße verpflichtet ist, die Maut durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten. Dies umfasst jedenfalls auch die Verpflichtung, eine allenfalls von Dritten angebrachte Mautvignette auf die ordnungsgemäße Anbringung im Sinne der Mautordnung zu überprüfen. Unterlässt dies ein Lenker, nimmt er zumindest fahrlässig eine Verletzung der Bestimmungen des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes in Kauf.

Schlagworte
Vignette, Maut, Autobahnmaut, Mautentrichtung, Mautschuldner, Mautpflicht, Mautvignette, Mautvignettenanbringung, Mautvignettenanbringungsüberprüfung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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