RS UVS Vorarlberg 2003/02/21 3-18-03/02

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Veröffentlicht am 21.02.2003
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Rechtssatz

Im Bauverfahren hat nur der - vom Antragsteller verschiedene - Eigentümer oder Bauberechtigte am Baugrundstück Parteistellung. Der Berufungswerber bringt in der Berufung vor, auf dem Baugrundstück das Recht des Gehens und Fahrens bzw der Holzbringung und das Recht der Holzlagerung zu besitzen. Aus dem allfälligen Besitz solcher Rechte leitet sich jedoch keine Parteistellung im Bauverfahren ab.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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