RS UVS Steiermark 2003/02/27 30.14-1/2003

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Veröffentlicht am 27.02.2003
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Rechtssatz

Die Bejahung der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit sowie das Fehlen gravierender Kopfverletzungen nach einem Verkehrsunfall sagt noch nichts über die körperliche Fähigkeit aus, eine Atemluftuntersuchung im Sinne des § 5 Abs 2 StVO durchzuführen. So erfordert das ordnungsgemäße Beatmen des Alkomaten auch einen intakten Brustkorb, da man tief Luft holen muss, um dann einen Großteil des gewonnenen Luftvolumens möglichst kräftig über einen Zeitraum von zumindest 3 Sekunden in den Alkomaten einzuatmen. Von keinem Probanden kann verlangt werden, dass er die Atemluftuntersuchung unter Überwindung intensiver Schmerzen versucht. Dass ein 2 cm verschobener Bruch des linken Schlüsselbeins und Prellungen im Brustbereich beim Tief-Luft-Holen unzumutbare Schmerzen verursacht, ist gerichtsmedizinisch nachvollziehbar (ärztliches Sachverständigengutachten). Daher liegt keine Verweigerung des Alkoholtestes nach § 5 Abs 2 StVO vor, wenn der Test bei dieser Sachlage nach einem nicht verwertbaren Blasversuch abgebrochen wird.

Schlagworte
Alkoholtestverweigerung Blasversuch Unzumutbarkeit Schmerzen Brustverletzungen ärztliches Sachverständigengutachten
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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